Unerlaubte Weitergabe von Selbstaufnahmen

Bereits vor einiger Zeit hatten wir hier auf die Problematik der Veröffentlichung von Kinderfotos hingewiesen. Nun hatte sich der Bundesgerichtshof strafrechtlich mit der unerlaubten Weitergabe von selbstgemachten Fotos zu befassen.

Darum geht es:

Der Angeklagte hatte sich im entschiedenen Fall u.a. Aktbilder von Kindern besorgt. Diese haben die Kinder teilweise selbst hergestellt. Ohne Einwilligung der Kinder verbreitete er die Bilder weiter. Er wurde dazu vom Landgericht Paderborn wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt. Gegen diese Verurteilung wehrte sich der Täter vor dem BGH erfolglos (Beschluss vom 29.07.2020 - 4 StR 49/20).

Bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes ist auch die unerlaubte Weitergabe von rechtmäßig hergestellten Fotos aus dem persönlichen Lebensbereich strafbar. Dies schließt damit auch Fotos ein, die von der abgebildeten Person selbst gemacht worden sind. Im weiteren verwiesen die Karlsruher Richter u.a. darauf, dass in der unerlaubten Weitergabe der Fotos ein Vertrauensbruch zu sehen ist. Dieser wird mit der einschlägigen Vorschrift bestraft. Auch der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung Selbstaufnahmen  von der Strafbarkeit erfasst.

Strafbar ist hiernach die unerlaubte Weitergabe sämtlicher Selbstaufnahmen, seien es Fotos von Kindern oder der Ex-Partnerin oder des Ex-Partners. 

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