Tarifvertrag für das Baugewerbe nicht mehr allgemeinverbindlich

Erstattungsansprüche können geprüft werden.

Konkret geht es um die Sozialkassentarifverträge (SOKA-Bau). Diese erfüllen nach Ansicht das BAG nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 TVG. Dies hat das BAG in mittlerweile 4 Beschlüssen festgestellt (BAG Beschlüsse vom 21.09.2016, Az.: 10 ABR 48/15 ; 10 ABR 33/15; vom 25.01.2017, Az.: 10 ABR 34/15; 25.01.2017, Az.: 10 ABR 43/15).

 

Darum geht es:

Die SOKA-Bau ist im Baugewerbe insbesondere für Urlaubs- und Berufsbildungsleistungen zuständig. Diese Leistungen werden durch Beiträge finanziert, die vom Arbeitgeber abzuführen sind. Aufgrund der bislang geltenden Allgemeinverbindlichkeit des Sozialkassentarifvertrages musste auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber diese Beiträge abführen. Diese Verpflichtung hat das BAG nun für die Zeiträume 2007-2013 aufgehoben.

 

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen bestehen für betroffene Arbeitgeber unter Umständen Ansprüche auf Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Beiträge. Betroffene Arbeitgeber sollten daher prüfen lassen, ob derartige Ansprüche für sie bestehen.

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