Inkassounternehmen müssen in ihren Mahnschreiben bestimmte Pflichtangaben offenlegen

 

Geschieht dies nicht, kann die geltend gemachte Forderung zunächst zurückgewiesen werden. Zudem droht für das Unternehmen ein Strafverfahren. Das Amtsgericht München hat aus diesem Grund jüngst die Geschäfstführerin eines Inkassounternehmens zu einer Geldstrafe verurteilt (Urteil  v. 31.10.2016 - 1123 OWi 231 Js 242208/15).

 

Darum ging es:

Das Rechtsdienstleistungsgesetz sieht die folgenden Pflichtangaben in einem ersten Mahnschreiben vor:

  1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,
  2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
  3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Benennung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
  4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
  5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
  6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Auf Anfrage hat das Inkassounternehmen ergänzend mitzuteilen:
  7. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
  8. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
  9. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

Sind diese Angaben im Mahnschreiben nicht enthalten, sollte der geltend gemachten Forderung in jedem Fall widersprochen und anwaltlicher Rat eingeholt werden.

In dem vor dem Amtsgericht München entschiedenen Fall hatte die Betroffene diese Angaben nicht getätigt. Nach mehreren Beschwerden von vermeintlichen Schuldnern ist die Staatsanwaltschaft eingeschritten.

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