Neues aus dem Arbeitsrecht 2. Teil: Urlaub

Wieder hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Entscheidung zum Urlaub getroffen. Diesmal geht es um die Frage, ob und wann der Urlaubsanspruch verfällt.

Darum geht es:

Das BAG hatte die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers verfällt. Bereits hier hatten wir auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hingewiesen. Diese Entscheidung ist die Grundlage für das nun gefällte Urteil des BAG (Urteil vom 19.02.2019, Az.: 9 AZR 541/15).
 
Nach dem Bundesurlaubsgesetz verfällt der Urlaubsanspruch regelmäßig zum 31.12. eines Jahres. Ausnahmsweise kann der Urlaub auch erst zum 31.3. des Folgejahres verfallen. Streitig war bislang die Frage, ob der Arbeitgeber eine Hinweispflicht hat, den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall des noch nicht genommenen Urlaubs hinzuweisen. Diese Frage hat das BAG nun bejaht.
 
Demnach muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer klar und rechzeitig auf den drohenden Verfall hinweisen. Unbeantwortet ist aber die Frage, was in diesem Fall rechtzeitig bedeutet. Diese Frage hat das BAG offenbar nicht beantwortet. Hier bleibt die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung abzuwarten. Ungeklärt ist auch, ob der nicht genommene Urlaub verjährt. Es ist aber davon auszugehen, dass hierfür die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren greift. Möglicherweise wird die Rechtsprechung aber auch auf eine Verjährung von 15 Monaten abstellen. Dies ist der Zeitraum nach dem der Urlaubsanspruch bei einer dauerhaften Erkrankung verfällt.

Zurück