Längere Entgeltforzahlung bei weiterer Erkrankung?

Arbeitnehmer bekommen, unter bestimmten Voraussetzungen, im Falle einer Erkrankung für 6 Wochen die vereinbarte Bezahlung von ihrem Arbeitgeber. Soweit, so gut. Doch was ist, wenn in diesen 6 Wochen eine neue Krankheit auftritt? Verlängert sich dann der Anspruch? Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht zu befassen.

Darum geht es:

Die Klägerin war seit Februar 2017 arbeitsunfähig erkrankt. Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erhielt sie bis Ende März 2017. Die Krankheit dauerte an. Im Mai 2017, während der weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit, unterzog sich die Klägerin einer Operation. Infolge dieser Operation wurde die Klägerin mittels einer "Erstbescheinigung" wiederum für arbeitsunfähig erklärt. Mit ihrer Klage forderte die Klägerin Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber für weitere 5 Wochen. Sie argumentierte, dass eine neue, andere Erkrankung vorgelegen hätte. Daher stünde ihr der Anspruch zu. 

Dies sah das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung anders (BAG, Urteil vom 11.12.2019 - 5 AZR 505/18). Danach ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf den Zeitraum von 6 Wochen begrenzt, auch wenn in dieser Zeit eine neue Erkrankung vorliegt. Ein neuer Anspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. Der Arbeitnehmer muss das darlegen und beweisen. 

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