Krankes Kind am Arbeitsplatz

Viele berufstätige Eltern standen sicher schon oft vor der Frage: Wohin mit meinem kranken Kind, wenn ich arbeiten muss? Mit der Frage, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wenn man das Kind mit auf Arbeit nimmt, hatte sich das Arbeitsgericht Siegburg zu beschäftigen.

Darum geht es:

Die Klägerin war als Altenpflegerin in der Probezeit tätig. In dieser Zeit erkrankte ihr Kind. Der Arzt hatte festgestellt, dass das Kind der elterlichen Betreuung bedurfte. Die Klägerin nahm zeitweise ihr Kind mit auf Arbeit. Anschließend erkrankte sie selbst. Daraufhin erhielt sie die fristlose Kündigung. Diese wurde u.a. damit begründet, dass die Klägerin keine Kinder mit auf Arbeit nehmen dürfe. Gegen die fristlose Kündigung ging die Klägerin vor und begehrte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage mit Urteil vom 04.09.2019 statt (Az.:3 Ca 642/19). Dabei sah es das Gericht aus versicherungsrechtlichen und hygienischen Gründen (Ansteckungsgefahr) schon als problematisch, dass die Klägerin ihr Kind mit auf Arbeit genommen hat. Allerdings führt dies nicht dazu, dass dem Arbeitgeber nicht die ordentliche Kündigung zugemutet werden kann. Eine Abmahnung der Klägerin wäre somit ausreichend gewesen. Andere Beendigungsgründe waren nicht ersichtlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Zurück