Kostenfreie Übersendung ärztlicher Unterlagen

Von Zeit zu Zeit kommt es vor, dass man von seinem Arzt Unterlagen zur bisherigen Behandlung benötigt. Werden diese dann, meist nach mehreren Erinnerungen, übersandt, kommt es oft zum Streit über die Kosten für die Übersendung dieser Unterlagen.

Darum geht es:

Das Landgericht Dresden hat hierzu kürzlich eine Entscheidung getroffen (Az.: 6 O 76/20). Patienten haben ausdrücklich nach § 630g BGB einen Anspruch auf Übersendung von ärztlichen Behandlungsunterlagen. Die Kostenfrage regelt § 630 BGB allerdings nicht ausdrücklich. Absatz 2, Satz 2 dieser Regelung könnte dafürsprechen, dass nur eine kostenpflichtige Übersendung erfolgen kann.

Demgegenüber gibt es auch eine Regelung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese sieht in Artikel 15 vor, dass ein genereller Auskunftsanspruch hinsichtlich aller gespeicherter Daten besteht. Dies schließt auch ärztliche Daten ein. Nach der Datenschutzgrundverordnung muss der Auskunftsanspruch regelmäßig auch kostenfrei erfüllt werden. 

Nach der Auffassung des Landgerichts Dresden geht die Regelung in Artikel 15 DSGVO der Regelung in § 630g BGB vor. Daher muss der Arzt die Unterlagen kostenfrei übersenden. 

Angesichts der vorstehenden Ausführungen empfiehlt es sich, wenn Sie ärztliche Unterlagen anfordern, sich auf die DSGVO zu berufen. Das erhöht die Chance, tatsächlich keine Kosten für die Übersendung der Unterlagen zu tragen. 

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