BGH stärkt Mieterrechte bei Mieterhöhungen

Viele Wohnungen und Häuser sind in die Jahre gekommen. Schön, wenn der Vermieter dann etwas modernisieren lässt. Ob und in welcher Höhe der Vermieter die Kosten umlegen darf, darüber wird oft gestritten. Etwas Klarheit bringt nun eine aktuelle Entscheidung des BGH. 

Darum geht es:

Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter etwa 60 Jahre alte Türen und Fenster sowie eine Briefkastenanlage erneuert. Der Vermieter wollte die Miete anschließend gleich zweimal innerhalb eines Jahres erhöhen. Dagegen hat sich die Mieterin gewehrt. Der BGH hat ihr nun teilweise Recht gegeben (BGH Urteil vom 17.06.2020, Az.: VIII ZR 81/19).

Zwar stimmte das Gericht dem Vermieter insoweit zu, dass es sich bei dem Austausch der Fenster und Türen um Modernisierungsarbeiten gehandelt hat. Solche Arbeiten können nach aktueller Gesetzeslage eine Mieterhöhung begründen. Allerdings hat der BGH entschieden, dass der Vermieter die Kosten nicht in voller Höhe auf die Mieter umlegen darf. Der Vermieter muss vielmehr einen Abzug für den Instandhaltungsanteil vornehmen. Dies gilt nach dieser Entscheidung auch dann, wenn Bauteile und Einrichtungen erneuert werden, die zwar noch (ausreichend) funktionsfähig sind und (bislang) keinen zu beseitigenden Mangel aufweisen, aber bereits über einen nicht unerheblichen Zeitraum ihrer zu erwartenden Gesamtlebensdauer (ab-)genutzt worden sind.

Es empfiehlt sich daher, entsprechende Mieterhöhungsverlangen Ihres Vermieters fachkundig prüfen zu lassen. 

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