Ansprüche bei Flugverspätung und Corona

Reisen ist im Moment schwierig. Dennoch gibt es aktuelle Entscheidungen. Eine betrifft die außergerichtlichen Anwaltskosten bei einer Flugverspätung.

Darum geht es:

Der Flug eines Urlaubers hatte Verspätung. Erst einen Tag später erreichte er den Urlaubsort. Die Fluggesellschaft informierte den Urlauber nicht über seine Rechte. Dieser verlangte anschließend 2.400 Euro Schadensersatz. Der beauftragte Rechtsanwalt konnte diesen Anspruch erst im gerichtlichen Verfahren durchsetzen. Die außerdem vom Anwalt geltend gemacht außergerichtlichen Anwaltsgebühren wollte die Fluggesellschaft aber nicht übernehmen. Der BGH hat nun entschieden, dass auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind (BGH, Urteil vom 01.09.2020, Az.: X ZR 97/19).

Die Fluggesellschaft ist bei einer Verspätung von mehr als 2 Stunden dem Fluggast schriftliche Informationen über seine Ausgleichsansprüche zu übergeben. Diese Informationen muss die Fluggesellschaft nach dem BGH von sich aus, das heißt ohne Aufforderung durch den Fluggast übergeben. Geschieht das, wie im entschiedenen Fall, nicht, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich. Dann ist die Fluggesellschaft auch verpflichtet, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. 

Aktuell werden aufgrund Corona allerdings die meisten Reisen storniert oder abgesagt. Es gibt mittlerweile einige Entscheidungen, welche die Rechte in diesen Fällen aufzeigen. So sollten sich Betroffene nicht mit einer Gutschrift bzw. einem Gutschein abspeisen lassen. Überwiegend gehen die Gerichte davon aus, dass die Reisenden einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Reisepreises haben. 

Selbstverständlich sind auch wir bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter behilflich. 

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