Anerkennung von Berufserfahrung aus Befristungen

Der öffentliche Dienst lebt oft von befristeten Arbeitsverträgen. Gleichzeitig unterliegt die Vergütung nach dem TVöD u.a. einer Stufenzuordnung. Je länger die Betriebszugehörigkeit, um so höher die Stufe und damit die Vergütung. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu entscheiden, ob die Berufserfahrung im Unternehmen aus befristeten Verträgen für die Stufenordnung von Bedeutung ist. 

Darum geht es:

Die als Erzieherin tätige Klägerin war im Zeitraum 1996-2008 durch mehrere befristete Verträge bei der Beklagten beschäftigt. Es gab zwischen diesen Beschäftigungen lediglich kurze Unterbrechungen. Nachdem die Klägerin unbefristet tätig war, wurde sie in den TVöD eingruppiert. Die Eingruppierung erfolgte dabei ohne Berücksichtigung der vorherigen (befristeten) Tätigkeiten für die Beklagte. 

Damit war die Klägerin nicht einverstanden und bekam nun vom Bundesarbeitsgericht (BAG) Recht (Urteil v. 06.09.2018, Az.: 6 AZR 836/16). Das BAG hat entschieden, dass auch die Betriebszugehörigkeit aus den Befristungen bei der Eingruppierung in den TVöD zu berücksichtigen ist. Kurze Unterbrechungen zwischen den einzelnen befristeten Verträgen von bis zu sechs Monaten sind demnach unbeachtlich. 

Nach dieser Entscheidung lohnt es sich womöglich, die eigene Eingruppierung in den TVöD oder einen anderen Tarifvertrag prüfen zu lassen. Gern sind wir Ihnen dabei behilflich. 

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