Aktuelles zum Rotlichtverstoß

Fest installierte Rotlichtblitzer entsprechen teilweise nicht der geltenden Bauartzulassung. Bußgeldbescheiden sollte widersprochen werden.

Das Amtsgericht Düsseldorf gab am 08.03.2018 bekannt, die derzeit dort laufenden Bußgeldverfahren zur erneuten Prüfung an die Stadt Düsseldorf zurückgeben zu wollen. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen.

Darum geht es:

Ursächlich für diese Entscheidung war eine Mitteilung des Ordnungsamts an das Gericht, dass Rotlicht-Blitzer vom Typ "Traffipax TraffiPhot III" nicht der geltenden Bauartzulassung entsprechen.

Messgeräte des Typs "Traffipax TraffiPhot III" sind seit vielen Jahren bundesweit im Einsatz. Der Hersteller der Anlage musste nunmehr erklären, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PtB) in Braunschweig, die für die Zulassung solcher Messanlagen in Deutschland zuständig ist, bereits 2017 eine kleine, aber nicht unbedeutende Änderung in der Aufbauanleitung zum Abstand der Induktionsschleifen vorgenommen hat.  Allerdings behauptet der Hersteller nach wie vor, dass diese Messgeräte gleichwohl korrekt funktionieren würden und keine Messung fehlerhaft sei.

Dies mag technisch vielleicht zutreffend sein, juristisch können jedoch solche Messungen keinen Bestand haben. Es fehlt diesen Anlagen an einer ordnungsgemäßen Zulassung durch die PtB, zumindest ist eine solche Messung nicht verwertbar.

 Was ist zu tun?

Betroffenen ist unbedingt anzuraten, mit anwaltlicher Hilfe gegen Bußgeldbescheide vorzugehen, wenn das Messgerät „Traffipax TraffiPhot III“ verwendet wurde. Im Bußgeldbescheid oder der Anhörung ist der Typ des Messgerätes vermerkt bzw. durch das Foto auch erkennbar. Dies gilt sowohl für bereits abgeschlossene als auch noch laufende Verfahren.

Bei bereits abgeschlossenen Verfahren besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Ebenso kann bei Verhängung eines Fahrverbotes Vollstreckungsaufschub beantragt oder ein Gnadengesuch gestellt werden. Dadurch könnte auch eine Annullierung der Punkte in Flensburg erreicht werden.

Bei noch nicht abgeschlossenen Verfahren sind unbedingt die Einspruchsfristen zu beachten und einzuhalten, damit der Bußgeldbescheid keine Bestandskraft erlangt. Es sollte umgehend ein Anwalt mit der Prüfung beauftragt werden, um ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen die Fehlerhaftigkeit der Messanlage nachzuweisen und damit die Geldbuße und ein drohendes Fahrverbot abzuwehren.

Gerne steht Ihnen in unserer Kanzlei Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Röschke zur Prüfung Ihrer Bußgeldbescheide zur Verfügung.

Zurück